Der Unterschied zwischen dem medizinischen, sozialen und menschenrechtlichen Modell von Behinderung

Das medizinische Modell sieht Behinderung als individuelles Problem oder Defizit und versucht diesem mit therapeutischen, medizinischen oder sozialen Maßnahmen entgegen zu wirken. Dieser oft von falsch verstandener Fürsorge geprägte Ansatz, ist insofern paternalistisch, als dass Menschen mit Behinderungen ihr Recht auf selbstbestimmte Entscheidungen zu oft willkürlich entzogen wird und eine dritte Instanz für sie lebensgrundlegende Entscheidungen trifft, ohne dabei dem Willen und den Präferenzen der betroffenen Personen gerecht zu werden.

Das soziale Modell begreift Behinderung als sozial konstruiertes, wechselwirksames Phänomen. Die Ursache für die Behinderung ist hiernach das Vorhandensein gesellschaftlicher Barrieren, die verhindern, dass Menschen mit Beeinträchtigungen vollumfänglich teilhaben und partizipieren können.

Das menschenrechtliche Modell von Behinderung baut darauf auf, ist aber inhaltlich wesentlich weiterentwickelt. Es fokussiert deutlich die Betrachtung auf die äußeren, gesellschaftlichen Bedingungen, durch die Menschen mit Beeinträchtigungen ausgesondert und diskriminiert werden. 
Das unveräußerliche Recht auf Selbstbestimmung in allen Lebensbereichen steht zentral im menschenrechtlichen Modell und geht damit über Antidiskriminierung hinaus. Mit diesem Modell wird der Fokus auf die universal geltenden Menschenrechte, die nicht auf Grund tatsächlicher oder zugeschriebener Eigenschaften entzogen werden dürfen, gesetzt. Dabei werden Beeinträchtigungen als grundlegender Teil menschlicher Vielfalt anerkannt.

Für eine ausführlichere Unterscheidung empfehlen wir z.B. folgenden Text von Theresia Degener: Degener et al. 2015: Handbuch Behindertenrechtskonvention Teilhabe als Menschenrecht – Inklusion als gesellschaftliche Aufgabe, Bundeszentrale für politische Bildung

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