Verschiedene UN-Gremien fordern klar eine Abschaffung aller psychiatrischen Zwangsmaßnahmen. Sie setzen sich grundlegend kritisch mit den rechtlichen Bestimmungen und gesellschaftlichen Fragestellungen hierzu auseinander. Die folgenden Texte und Dokumente stellen eine Zusammenstellung der Standpunkte dar. Diese Zusammenstellung ist nicht abschließend.

UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Abschließende Bemerkungen
CRPD/C/DEU/CO/1
, 2015
(Deutsche Version) (Englische Version)

Der UN- Fachausschuss empfiehlt im Rahmen der Staatenberichtsprüfung Deutschlands 2015, psychiatrische Zwangsmaßnahmen in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen zu verbieten. Der Ausschuss ist „tief besorgt“, dass die BRD die Anwendung von freiheitseinschränkenden Maßnahmen (in körperlicher oder chemischer Form) nicht als Folterhandlungen anerkennt. Psychiatrische Behandlungen dürften ohne Ausnahme nur auf der Grundlage freier und informierter Einwilligung der betroffenen Menschen erleistet werden (33. und 34. (b)).

Die Abschließenden Bemerkungen, vom UN-Fachausschuss erstellt, weisen die Ergebnisse der Prüfung des Staatenberichtes auf. Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet alle 4 Jahre eine Staatenbericht zur innerstaatlichen Umsetzung der UN-BRK anzufertigen. Mehr Informationen zum Staatenberichtsverfahren

Allgemeine Bemerkungen Nr. 1
CRPD/C/GC/1, 2014
(Deutsche Version) (Englische Version)

Die Allgemeinen Bemerkungen halten fest, dass Zwangsmaßnahmen in der Psychiatrie und im medizinischen Bereich allgemein eine Verletzung verschiedener Rechte darstellen, so z.B.:

  • Recht auf Unversehrtheit der Person (Artikel 17)
  • Freiheit von Folter (Artikel 15)
  • Freiheit von Gewalt, Ausbeutung und Missbrauch (Artikel 16)

Praktiken die mit Zwang durchgeführt werden, versagen dem Einzelnen die rechtliche Handlungsfähigkeit und verletzen damit auch Artikel 12 und 14 der UN-BRK (vgl. 40.). Die rechtliche Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen muss aber jederzeit, auch in Krisensituationen geachtet werden. Dazu müssen genaue und zugängliche Informationen zur Verfügung gestellt, nicht-medizinische Ansätze aufgezeigt und ein Zugang zu “unabhängiger Unterstützung” angeboten werden. Menschenrechtlich ist stets sicherzustellen, dass Entscheidungen, die die körperliche oder geistige Unversehrtheit einer Person betreffen, nur nach freier und informierter Zustimmung der betroffenen Person getroffen werden dürfen. (42.). Ein System der unterstützten Entscheidungsfindung ist zu etablieren, um die rechtliche Handlungsfähigkeit von Menschen mit Behinderungen zu schützen und so die Autonomie des Einzelnen zu wahren und vor Misshandlung zu schützen (29.). Auch wird betont, dass nicht das sogenannte “Wohl” der betroffenen Menschen die rechtliche Handlungsfähigkeit sichert, sondern der “Wille und die Präferenzen” hierfür die zentralen Kriterien sind (20. und 21.). Darüber hinaus wird in vielen Vertragsstaaten unzureichende “geistige Fähigkeit” unzulässig mit rechtlicher Handlungsfähigkeit verknüpft und daran anschließend grundlegende Rechte entzogen. Menschen nach ihren “geistigen Fähigkeiten” zu bewerten, ist grundsätzlich diskriminierend (15.). In den Absätzen 31.-49. wird erläutert, in welchen Zusammenhängen Artikel 12 mit anderen Normen der UN-BRK steht, und dass die Sicherstellung des Artikel 12, unumgängliche Voraussetzung für die Verwirklichung/Wahrung anderer Rechte aus der UN-BRK ist.

Der UN-Fachausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen äußert sich regelmäßig zum Verständnis und zur Auslegung der UN-BRK. Die Erläuterungen geben Vertragsstaaten eine Orientierung für die Umsetzung der Normen aus der UN-BRK. Dabei stellen sie Querbezüge der Artikel der UN-BRK her, benennen die konkreten Verpflichtungen der Vertragsstaaten für die Einhaltung und Umsetzung der Konvention und sprechen konkrete Handlungsempfehlungen aus. Die Allgemeinen Bemerkungen sind rechtlich unverbindlich (siehe hierzu z.B. Äußerung des Bundesverfassungsgerichts 1 BvL 8/15, RN 90).

Leitlinien zu Artikel 14 des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, 2015 (Englische Version)

Die Richtlinien zu Artikel 14 des UN-Fachausschuss halten fest, dass es in vielen Staaten immer noch Gesetze gibt, die Menschen auf Grund ihrer Behinderung grundlegende Menschenrechte entziehen. Dies insbesondere bei Menschen mit psychosozialen Behinderungen, die zusätzlich als selbst- oder fremdgefährdend eingeschätzt werden. Dies wiederspricht nach Ausfassung des UN-Fachausschuss insbesondere Artikel 14 der UN-BRK (6.). Unfreiwillige Maßnahmen innerhalb des Versorgungssystems, beinhalten die Apriori- Aberkennung der rechtlichen Handlungsfähigkeit betroffener Menschen, selber entscheiden zu können, welche Behandlung oder Unterstützung sie bekommen möchten. Dieser Umstand verletzt sowohl Artikel 12, als auch Artikel 14 der UN-BRK.

Parallelbericht 2015
(Deutsche Version) (Englische Version) (Einfache Sprache)

Selbstvertretungsorganisationen und zivilgesellschaftliche Organisationen können Parallelberichte erstellen. Diese fließen mit in die Bewertung des jeweiligen Vertragsstaates.

Der Parallelbericht von 2015 kritisiert eine weit verbreitete Praxis von Zwangsmaßnahmen in der BRD und stellt heraus, dass “in der Regel mittels des psychiatrischen Diagnosespektrums der Wille der Person zur Seite geschoben” wird (98.-100.). Außerdem bekräftigt er, dass die unterstütze Entscheidungsfindung im Recht gestärkt werden muss und mit entsprechenden Forschungsaufträgen weiterzuentwickeln ist (83.).

Abschließende Bemerkungen
CRPD/C/DEU/CO/
2-3, 2023 (Deutsche Version) (Englische Version)

Der UN- Fachausschuss wiederholt im Rahmen der Staatenberichtsprüfung Deutschlands 2023, das Verbot der Anwendung von körperlichen und chemischen Zwangsmaßnahmen, Isolation und anderen
schädliche Praktiken in allen institutionellen Umgebungen (Abs. 30 a)). Außerdem ist der Fachausschuss zutiefst besorgt über die Zwangsinstitutionalisierung und Zwangsbehandlung von Menschen mit
Behinderungen aufgrund von Beeinträchtigungen in Einrichtungen der Pflege und Eingliederungshilfe und anderen Einrichtungen, psychiatrischen Anstalten und der forensischen Psychiatrie (Abs. 29 a)).

Sonderberichterstatter für die Rechte von Menschen mit Behinderungen

Bericht der Sonderberichterstatterin für die Rechte von Menschen mit Behinderungen A/HRC/40/54, 2019 (Englische Version)

Der Bericht macht klar, dass unfreiwillige Unterbringungen einen Entzug von Freiheit auf Grund von Behinderung darstellen. Diese Erkenntnis hat nicht dazu geführt, dass solche Maßnahmen abgeschafft wurden. Im Gegenteil: 2017 gaben 111 Länder an, durch Psychisch-Krankengesetze (Sondergesetze) Zwangsunterbringungen zu regeln. Darüberhinaus wird das Kriterium “psychisch krank” mit der Vorausannahme der Selbst- und Fremdgefährdung und dem, medizinisch definierten, angeblichen Bedarf an Behandlung verknüpft (15.). Auch wenn Zwangsmaßnahmen oft als letztes Mittel angesehen werden, nimmt ihre Inanspruchnahme offensichtlich weltweit zu, auch in reichen Ländern. Außerdem führen auch sogenannte freiwilige Maßnahmen oft zu einer dauerhaften Unterbringung und sie werden nicht selten vor dem Hintergrund der Androhung von Zwangsmaßnahmen entschieden (16.).

UN-Sonderberichterstatter über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit

Bericht des UN-Sonderberichterstatters über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit, Dainius Pūras A/HRC/29/33, 2015
(Englische Version)

Der Bericht erläutert, das Menschen mit psychosozialen Beeinträchtigungen auf Grund ihrer Diagnosen Freiheitsrechte vorenthalten werden. Darin zeigt sich der Missbrauch medizinischer Kategorien und folglich ist eine grundlegende Infragestellung des dominanten medizinischen Modells innerhalb der psychiatrischen Versorgung notwendig. Der Bericht fordert, dass andere Modelle mit einem Fokus auf die Menschenrechte und welche soziale Kontexte mitbetrachten, stärker berücksichtigt werden müssen (99.). Außerdem müssen Menschen mit Behinderungen ihre gesundheitlichen Angelegenheiten selbstbestimmt, mittels geteilter Verantwortung,
wahrnehmen können (100.). Der Bericht hält fest, dass durch die Konvention traditionelle psychiatrische Konzepte grundlegend in Frage zu stellen sind und der Schutz der Menschenrechte betroffener Menschen durch effiziente Mechanismen gewährleistet werden muss (96.). Die Geschichte zeigt, das “gute Absichten” und “medizinische Notwendigkeiten” sich in Menschenrechtsverletzungen verwandeln können (97.). Um dies zuverhindern, ist ein Dialog diverser Akteur:innen unumgänglich (98.).

Bericht des UN-Sonderberichterstatters über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit
A/HRC/35/21, 2017

(nicht autorisierte deutsche Version des DGSP e.V.) (Englische Version)

Der Bericht hält fest, dass Menschen mit psychosozialen Behinderungen überproportional häufig Menschenrechtsverletzungen erleiden (4.). Der Bericht zeigt auch, dass die Psychiatrie eine lange Geschichte ungehäuerlicher Verletzungen der Menschnewürde aufweist. Nach wie vor dient das biomedizinische Modell dazu, Menschen mit psychosozialen Behinderungen zu exkludieren, zu missachten und zu misshandeln (8.). Nach dem Bericht haben nicht alle Menschenrechtsmechanismen ein absolutes Verbot von unfreiwillen Zwangspraktiken gefordert. Dennoch stecken alle einen sehr engen Rahmen und signalisieren die Notwendigkeit einer fortwährenden öffentlichen Debatte (33.).

Das menschenrechtliche Modell von Behinderung fokussiert die Betrachtung auf die äußeren,
gesellschaftlichen Bedingungen, durch die behinderte Menschen ausgesondert und diskriminiert werden. Das medizinische Modell sieht Behinderung hingegen als individuelles Problem und versucht diesem mit therpeutischen und medizinischen Maßnahmen entgegen zu wirken.

Bericht des UN-Sonderberichterstatters über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit A/HRC/38/36, 2018
(Englische Version)

Der Sonderberichterstatter anerkennt die Forderung des UN-Fachausschuss eines absoluten Verbots von Zwangsmaßnahmen und fordert einen Paradigmenwechsel im Feld der psychischen Gesundheit. Er fordert die Vertragsstaaten auf veraltete Maßnahmen die in Zwnagspraktiken münden aufzugeben. Er fordert eine radikale Reduzierung der Institutionalisierung psychosozialer Versorgung, mit dem Ziel Zwangsmaßnahmen zu beseitigen (51.).

Bericht des UN-Sonderberichterstatters über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit A/HRC/41/34, 2019
(Englische Version)

Der Bericht stellt heraus, dass die Dominanz des medizinischen Modells übermächtigen Einfluss auf politische Entscheidungen hat. Darüberhinaus bildet es die Ursache für den übermäßigen Einsatz von Zwang gegen Menschen mit psychosozialen Behinderungen und führt dazu, dass normale Reaktionen medikalisiert werden (50.). Psychiatrische Dienste müssen sich mit der Frage auseinandersetzen, in wiefern der “legitime” Einsatz von Zwang das Stigma des gefährdenden und gewaltbereiten psychisch erkrankten Menschen selbst erst erzeugt. Für den Mythos des gefährlichen psychisch erkrankten Menschen gibt es keinen wissenschaftlichen Beweis. Dennoch dient er als Legitimation des rechtswirksamen Entzugs von Freiheits- und Selbstbestimmungsrechten (51.).

Bericht des UN-Sonderberichterstatters über das Recht aller Menschen auf bestmögliche körperliche und seelische Gesundheit A/HRC/44/48, 2020
(Englische Version)

Der Sonderberichterstatter empfiehlt in seinem Bericht, dass alle Vertragstaaten alle erforderlichen gesetzgeberischen, politischen und sonstigen Maßnahmen ergreifen sollen, um eine vollständige Umsetzung eines auf Menschenrechten basierenden Ansatzes im Bereich psychischer Gesundheit, zu gewährleisten. Diese Umsetzung soll unter Partizipation von Menschen mit gelebter Erfahrung stattfinden (86.a)).

Sonderberichterstatter über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe

Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe, Juan E. Méndez
A/HRC/22/53, 2013

(Englische Version)

Der Bericht setzt sich zentral mit Folter und Misshandlung in Gesundheitseinrichtungen auseinander. Der Bericht erläutert, wann unfreiwillige medizinische Behandlungen als Folter gelten. Dies ist auch dann der Fall, wenn die Mitarbeitenden der klinischen Einrichtung aus guter Absicht heraus handeln (32.). Außerdem werden in dem Bericht die Vertragsstaaten dazu aufgefordert, alle unfreiwilligen und erzwungenen Behandlungen zu verbieten. Diese Forderung umschließt sowohl Eltroschockbehandlungen, als auch die zwangsweise Verabreichung von Psychopharmaka, ebenso wie kurz- oder langfristige Fixierungen (63. und 89. (b)).

Als Méndez 2013 psychiatrische Zwangsmaßnahmen als Form von Folter bezeichnete (32. und 63.), gab es einen großen Aufschrei, z.B. durch die American Psychiatry Association (APA) und der entsprechenden Weltorganisation WPA (1). Méndez zieht dann, in einem Brief an beide, Teile seiner Argumentation zurück (2). Hält aber daran fest, dass psychiatrische Zwangsmaßnahmen in Folter münden können.

(1) Torture in Healthcare Settings: Reflections on the Special Rapporteur on Torture’s 2013 Thematic Report, S. 141
(2) Torture in Healthcare Settings: Reflections on the Special Rapporteur on Torture’s 2013 Thematic Report, S. 151

Bericht des Sonderberichterstatters über Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe A/HRC/43/49, 2020 (Deutsche Version)(Englische Version)

Der Bericht hält ganz klar fest, dass Zwangsmaßnahmen, auch wenn sie aus “medizinischer Notwendigkeit” oder “guter Absicht” heraus geschehen, einen hochdiskriminierenden Charakter haben. Sie dienen vornehmlich dazu, das Verhalten der betroffenen Menschen zu kontrollieren und korrigieren und führen fast immer Schmerzen und Leid herbei. Solche Maßnahmen können also durchaus Folter bedeuten (37.).

Information der Monitoring-Stelle zur UN-Behindertenrechtskonvent zum Bericht von Juan E. Méndez A/HRC/22/53, 2013
(Zum Text)

Die Monitoring-Stelle liefert in diesem Informationsblatt (darin auch deutsche Version des Berichtes enthalten) eine Zusammenfassung und Erläuterung des Berichts von Juan E. Mendez. Der Bericht klassifiziert, in Übereinstimmung mit Art. 1 Abs. 1 der UN-Antifolterkonvention, eine Handlung als Folter, wenn sie folgende vier Elemente enthält:

  • Die Handlung fügt große körperliche oder seelische Schmerzen zu,
  • sie ist vorsätzlich,
  • sie verfolgt einen spezifischen Zweck und
  • sie erfolgt unter Beteiligung oder zumindest mit dem stillschweigenden Einverständnis eines oder einer staatlichen Bediensteten.

Die Monitoring-Stelle zur UN-BRK, am unabhängigen Deutschen Institut für Menschenrechte eingerichtet, hat nach der UN-BRK die Aufgabe, die Rechte von Menschen mit Behinderungen gemäß der Konvention zu fördern und zu schützen. Auch begleitet sie die Umsetzung der UN-BRK in Deutschland konstruktiv und kritisch. Die Monitoring-Stelle weist u.a. auf wichtige internationale Entwicklungen in Bezug auf die UN-BRK hin.

Komitee gegen Folter der UN, Allgemeine Bemerkungen Nr. 2 CAT/C/GC/2, 2008
(Englische Version)

In den Allgemeinen Anmerkungen Nr. 2 des UN-Fachausschuss gegen Folter, wird festgehalten, dass falsche und unzureichende Behandlung (ill-treatment), nicht selten Folter ermöglichen und somit die Maßgaben zur Unterbindung von Folter, auch für medizinische Behandlungen gelten müssen (3.). Die Vertragsstaaten sind dazu verpflichtet, jegliche rechtlichen Hürden zu beseitigen, die eine Abschaffung von Folter und falscher Behandlung verhindern (4.).

Hochkommissariat für Menschenrechte (und WHO)

Generalversammlung des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte A/HRC/34/58, 2016 (Englische Version)

Das Hochkommissariat betont die Notwendigkeit der Zusammenarbeit staatlicher Behörden und Einrichtungen mit Organsiationen von Menschen mit psychosozialen Behinderungen. Ihr Wissen um die Bedarfe vor Ort und ihre Kompetenzen in der Interessenvertretung tragen wesentlich zur Verbesserung von angemessenen Unterstützungsmöglichkeiten bei (64.). Auch betont das Hochkommissariat, dass Peer-Support und community-basierte Ansätze wesentlich sind, um Zwang zu verhindern (85.).

Generalversammlung des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte A/HRC/34/32, 2017
(Englische Version)

Das Hochkommissariat weist auf, dass unfreiwillige Psychopharmakagabe, Übermedikamentierung und die Nutzung von Zwang, sowohl das Recht auf freie und informierte Einwilligung missachten, als auch die Grundlage für Misshandlung und mitunter Folter erzeugen. In diesem Dokument wird die Forderung des UN-Fachausschuss, des völligen Verbots von Zwangsmaßnahmen, herangezogen (33.).

Generalversammlung des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte A/HRC/37/25, 2018 (Deutsche Version)

Der Bericht fordert die Staaten auf zivil-, straf- und verfahrensrechtliche Bestimmungen, die Menschen mit Behinderungen an der unmittelbaren oder mittelbaren und mit anderen gleichberechtigten Teilnahme an Gerichts- oder Verwaltungsverfahren hindern, aufzuheben. Eine Gesetzgebung die die Vertretung durch Dritte oder Praktiken ohne freie Einwilligung nach vorheriger Aufklärung zulässt, steht dem Recht auf Zugang zur Justiz (Artikel 13 UN-BRK) entgegen (63.).

Generalversammlung des UN-Hochkommissariat für Menschenrechte A/HRC/43/L.19, 2020 (Englische Version)

Der UN-Menschenrechtsrat ist zutiefst besorgt, dass Menschen mit psychosozialen Behinderungen, auch jene, die psychiatrische Behandlungen in Anspruch nehmen, immernoch einer weit verbreiteten, multiplen, sich überschneidenden und verschärften Diskriminierung und Stigmatisierung ausgesetzt sehen. Stereotypen, Vorurteile, Gewalt, Missbrauch, soziale Ausgrenzung und Segregation, rechtswidrige und willkürliche Freiheitsentziehung und Institutionalisierung und nicht zuletzt Übermedikalisierung und Behandlungspraktiken, die ihre Autonomie, ihren Willen und ihre Vorlieben nicht respektieren, spielen hier die entscheidende Rolle. Zwangspraktiken haben eine Verletzung der Menschenrechte und grundlegender Freiheitsrechte zur Folge. Darüberhinaus können sie eine Form von Folter darstellen (S. 2). Der Rat fordert die Staaten nachdrücklich auf, einen Paradigmenwechsel in der psychischen Gesundheitsversorgung zu fördern. Dies in den Bereichen: klinischer Praxis, Politik, Forschung, medizinische Ausbildung und Investition. Ziel soll es sein gemeinschafts-, evidenz- und menschenrechtsbasierte und personenbezogene Unterstützung zu fördern (S. 5).

WHO und Hochkommissariat für Menschenrechte HR/PUB/23/3 (OHCHR) 2023 (Englische Version)

In den Guidlines wird argumentiert, dass Zwangspraktiken in der psychosozialen Versorgung gegen internationale Menschenrechtsgesetze verstoßen, darunter auch gegen die UN-BRK. Solche Praktiken verweigern den Menschen ihre Rechtsfähigkeit, verletzen ihr Recht auf Freiheit und Sicherheit und untergraben ihr Recht auf freie und informierte Zustimmung. Zwang kann zu schwerem körperlichen und seelischen Leid führen, die Genesung behindern und langfristige Traumata verursachen. Darüber hinaus können Zwangspraktiken zur Institutionalisierung oder Marginalisierung führen und das Recht auf ein unabhängiges Leben und die Einbeziehung in die Gemeinschaft verletzen (S. 15f).


Europarat und Parlamentarische Versammlung

Parliamentary Assembly of the Council of Europe (Parlamentarische Versammlung des Europarates)
Resolution 2291 (2019)

Ending coercion in mental health: the need for a human rights-based approach (Beendigung von Zwang in psychischen Gesundheitssystemen: die Notwendigkeit eines menschenrechtsbasierten Ansatzes)

(Volltext auf Englisch)

Die Versammlung stellt fest, dass eine Zunahme nicht freiwilliger Maßnahmen in psychosozialen Einrichtungen zu verzeichnen. Ursächlich dafür wird eine Kultur der Unterbringung angeführt, die sich auf Zwang konzentriert.
Die Systeme der psychosozialen Versorung in ganz Europa sollten so reformiert werden, dass sie einem menschenrechtsbasierten Ansatz vereinbaren lässt. Hierfür
müssen Praktiken, die auf potentiellen Zwang beruhen, aufgegeben werden.
Die Parlamentarische Versammlung fordert die Mitgliedstaaten dringend auf, den Übergang zur Abschaffung von Zwangspraktiken
Zwangspraktiken zu beginnen und schlägt eine Reihe von Maßnahmen vor.

Dunja Mijatović (Menschenrechtskommissarin des Europarates) CommDH/Speech(2019)7

Debate on “Ending coercion in mental health: the need for a human rights-based approach” (Debatte über “Beendigung von Zwang in psychischen Gesundheitssystemen: die Notwendigkeit eines menschenrechtsbasierten Ansatzes”)

(Rede auf Englisch)

(Deutsche Übersetzung mit DeepL)

Mijatovic legt in Ihrer Rede dar, dass “der Mangel an gemeindenahen, freiwilligen psychosozialen Diensten zu noch mehr Zwang und Freiheitsberaubung führt” und das gerade auf Kosten derjenigen Menschen, die die Unterstützung in der Gemeinschaft am meisten brauchen. Diese Isolation führt wieder zu Stigmatisierung und irrationalen Ängsten. Dabei bekräftigt sie, dass betroffene Menschen kein Gehör bekommen, ihnen auf Grund medizinischer Konstrukte Rechte entzogen werden, und dass “es keine ausreichenden wissenschaftlichen Beweise für die Nützlichkeit von Zwang zur Verringerung von Schäden gibt, während es zahlreiche Beweise für die Schäden – und manchmal irreparablen Schäden – gibt.”

Nils Muižnieks (Menschenrechtskommissar des Europarates)
CommDH/IssuePaper(2012)2

WHO GETS TO DECIDE? Right to legal capacity for persons with intellectual and psychosocial disabilities (WER DARF ENTSCHEIDEN? Recht auf rechtliche Handlungsfähigkeit für Menschen mit geistigen und psychosozialen Behinderungen)

(Volltext auf Englisch)

Die Reform der rechtlichen Regelung der Rechtsfähigkeit ist eine der wichtigsten Menschenrechtsfragen in Europa. Die rechtliche Handlungsfähigkeit geht über die Entscheidungsfindung hinaus; es geht darum, was es bedeutet, ein Mensch zu sein. Mehrere Menschenrechte wurden festgelegt, um den Einzelnen vor unzulässigen Eingriffen in diese Entscheidungen zu schützen.  Ohne Rechtsfähigkeit werden all diese Rechte bedeutungslos.  Was nützt das Recht, eine Ehe zu schließen und eine Familie zu gründen, wenn jemand anderes, Ihr*e Betreuer*in, die*der einzige ist, die*der in diesem Bereich rechtswirksame Entscheidungen treffen kann?

Der Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit ist ein Problem, das eine große Gruppe von Menschen betrifft.

Die Bestellung einer*s Betreuer*in stützt sich in der Regel auf einen ärztlichen Bericht. Sobald ein solches Gutachten erstellt wurde, ist es schwierig, den Vormund zu entlassen, denn Betroffenen wird aus medizinischer Sicht ihre Kompetenz langfristig/dauerhaft auf Grund von Diagnosen abgesprochen. Wenn man jedoch die richtige Unterstützung und die Möglichkeit zu lernen bekommt, können sich die Fähigkeiten , Entscheidungen zu treffen und sie anderen mitzuteilen, erheblich entwickeln.


Stellungnahmen/ Parallelberichte

Deutsche Institut für Menschenrechte

anlässlich öffentliche Anhörung „Entwurf eines Gesetzes zur Regelung der betreuungsrechtlichen Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme“ – 2012 (BT-Drucksache 17/11513) (Zum Volltext)

Zum Gesetzentwurf der Bundesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts – 2020
(BT-Drucksache 19/24445) (Zum Volltext)

Parallelbericht an den UN-Ausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderungen zum 2./3. Staatenprüfverfahren Deutschlands – 2023

“die Vermeidung und Beendigung von Zwang in Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen (Psychiatrie, Eingliederungshilfe, Kinder- und Jugendhilfe) als normative Anforderung und strategisches Ziel für Politik und die Praxis der Leistungsgewährung zu definieren.” (S. 25)

(Zum Volltext)


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